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Schiedspersonen

Nicht bei jeder Streitigkeit muss gleich das Gericht angerufen werden. In vielen Fällen kann durch die Vermittlung einer Schiedsperson eine Einigung erzielt werden. Mit wenigen Ausnahmen vorgeschrieben ist die Beteiligung der Schiedspersonen dann, wenn Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden soll. Der Privatklage muss ein Sühneversuch vorangehen, in dem die Schiedsperson versucht, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen.

Das Landesgesetz zur Ausführung des § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz -LSchlG-) vom 10.09.2008 ist am 01.12.2008 in Kraft getreten.

Durch dieses Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) vom 10.09.2008 wird bestimmt, dass in den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre eine Klageerhebung erst nach der Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist.

Diese Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt.

Aus dem Verzeichnis der Schiedspersonen des Amtsgerichts ersehen Sie, welche Schiedsfrau bzw. welcher Schiedsmann für Ihren Wohnort zuständig ist.

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