Zwangsversteigerung
Das Gericht erteilt keinerlei Auskünfte hinsichtlich aufgehobener, d. h. nicht mehr im Internet einsehbarer Versteigerungstermine.
Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen ab.
Hinweise zu Zwangsversteigerungsverfahren
Diese Seite gibt nur allgemeine Hinweise auf den grundsätzlichen Verfahrensablauf. Es ist nicht möglich, alle denkbaren rechtlichen Besonderheiten die auftreten können darzustellen. Für den Interessenten wichtige Angaben, die sich aus den Verfahrensakten ergeben, werden auf jeden Fall im Versteigerungstermin bekannt gegeben.
Öffentliche Termine
Die anstehenden Versteigerungstermine werden durch Aushang bei den Gerichten, in der örtlichen Presse oder in den betreffenden Gemeinden veröffentlicht. Alle Termine sind öffentlich und können von jedermann wahrgenommen werden. Es wird deshalb empfohlen, vor der Ersteigerung des eigenen Objekts, an einem anderen Versteigerungstermin teilzunehmen, um den Verfahrensablauf persönlich kennen zu lernen.
Informationen über das Versteigerungsobjekt
Die Versteigerung findet auf der Grundlage des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes statt. Dieser wird durch einen vom Gericht eingesetzten Sachverständigen gutachtlich geschätzt. Deshalb liegt zu jedem Versteigerungsobjekt bei Gericht ein Gutachten vor. Dieses Gutachten kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu den Sprechzeiten eingesehen werden (Zimmer 110/111). Eine Kopie des Gutachtens wird gegen Erstattung der Kopiekosten ausgehändigt.
Eine Besichtigung des Objekts setzt das Einverständnis des Eigentümers/Mieters/Pächters voraus. Ernsthaften Interessenten wird deshalb empfohlen, sich mit dem jeweiligen Besitzer des Objekts bzw. mit der vollstreckenden Bank wegen einer Besichtigung in Verbindung zu setzen. Durch das Gericht findet keine Vermittlung des Besichtigungstermins statt. Aktuell in der Versteigerung befindliche Objekte finden Sie unter den Links (dort steht das zur wertermittlung erstellte Gutachten (auszugsweise) kostenlos zum Download zur Verfügung) am Ende dieser Seite.
Verkehrswert
Der Verkehrswert gibt den gegenwärtigen Marktwert des Objekts an, d.h. den Preis, der bei einer freiwilligen Veräußerung möglicherweise zu erzielen wäre. Dieser Betrag muss aber nicht geboten werden. Es kann auch zu einem niedrigeren Preis angesteigert werden.
Zum Schutz des bisherigen Eigentümers gibt es Wertgrenzen (Gebotshöhen) unter denen kein Zuschlag erteilt werden darf:
Gebotshöhe
5/10 Grenze: Der Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen, wenn im maßgeblichen Termin nicht mindestens die Hälfte des Verkehrswertes geboten wird.
7/10 Grenze: Sofern das Gebot 70% des festgesetzten Wertes nicht erreicht, müssen Sie unter Umständen auch mit der Versagung des Zuschlags rechnen. Dies hängt vom betreibenden Gläubiger ab.
Übernahme von Belastungen
Ob der Ersteher im Einzelfall zusätzlich zum Bargebot im Grundbuch eingetragene Rechte übernehmen muss, wird vom Gericht im Versteigerungstermin festgestellt. Diese werden im Termin verlesen.Das vom Bieter im Termin abgegebene Gebot erhöht sich dann zwangsläufig um die Kapitalbeträge solcher Belastungen; oder es muss z.B. ein Geh- und Fahrrecht weiterhin geduldet werden.
Gebotsabgabe
Zum Bieten steht mindestens eine halbe Stunde zur Verfügung. Bieter müssen sich mit einem gültigen Personalausweis oder Pass ausweisen können.
Wenn für einen anderen geboten oder mitgeboten wird - dies gilt auch für den Ehegatten - muss eine spezielle Bietungsvollmacht oder eine Generalvollmacht (mit öffentlicher Unterschriftsbeglaubigung oder in notarieller Urkunde) vorgelegt werden.
Gesetzliche Vertreter haben ihre Vertretungsmacht entsprechend nachzuweisen, z.B. durch beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums.
Für den Fall, dass beabsichtigt ist, im Termin für eine GbR (BGB-Gesellschaft) zu bieten, wird gebeten, sich mit dem Vollstreckungsgericht in Verbindung zu setzen.
Sicherheitsleistung
Bieter müssen damit rechnen, dass ein Verfahrensgläubiger bei Gebotsabgabe eine Sicherheitsleistung verlangt, die dann sofort erbracht werden muss, Die Sicherheit ist daher zum Termin mitzubringen. Die Höhe beträgt in der Regel 10% des festgesetzten Verkehrswerts.
Als Sicherheit kommen in Frage:
eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse
Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks, welche frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind.Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich des ZVG zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind.
Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Mit Sparbüchern oder gewöhnlichen Schecks und Barzahlung kann keine Sicherheit geleistet werden.
Erlöszahlung
Sofern der Zuschlag erteilt worden ist, wird ein besonderer Verteilungstermin anberaumt, der in der Regel 5 bis 6 Wochen nach der Versteigerung stattfindet. Bis zu diesem Termin ist der restliche Versteigerungserlös zu zahlen. Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Barzahlung im Termin ist nicht möglich. Der genaue Verteilungstermin kann auf besonderen Wunsch mit dem Gericht vereinbart werden.
Notarkosten oder Maklergebühren fallen nicht an. Aus dem Gebot ist die Grunderwerbsteuer zu entrichten, zuzüglich Zuschlagsgebühr und Eintragungskosten beim Grundbuchamt.
Versteigerungsobjekte
http://www.immobilienpool.de
http://www.versteigerungspool.de
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